FarmFacts Probennahme+
Für alle Ihre Bodenproben
Kontaktieren Sie uns...Die Eurofins FarmFacts GmbH („Unternehmen“) bietet Dienstleistungen rund um die
Feldbewirtschaftung und Waren zum Kauf an (Leistungsangebot).
Der Vertrag wird unter der Bedingung geschlossen, dass es sich beim Vertragspartner
nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Diese Bedingungen gelten
also nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
(„Kunden") wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1. Geltungsbereich. Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung
durch das Unternehmen, gelten ausschließlich diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden
wird ausdrücklich widersprochen.
2. Anwendbares Recht. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem
Unternehmen einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
anzuwenden.
3. Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen
Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Kunde und
das Unternehmen an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung
einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt
haben, am nächsten kommt.
4. Vertragsschluss, Form, unverbindliche Empfehlung. Der Vertrag kommt
zustande, indem der Kunde das von ihm unterzeichnete Angebot des Unternehmens
an das Unternehmen zurücksendet. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung des
Kunden.
Der Kunde erhält das Analyseergebnis der Bodenprobe. Zusätzlich erhält der Kunde
eine unverbindliche Empfehlung zum Umgang mit dem Analyseergebnis. Dem Kunden
bleibt es nach eigenem Ermessen und Prüfung überlassen, ob er der Empfehlung des
Unternehmens folgt. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist durch die Mitteilung der
Empfehlung zum Analyseergebnis nicht geschuldet.
5. Leistungserbringung durch Dritte. Das Unternehmen ist berechtigt, sich zur
Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder
sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen.
6. Vergütung, Preiserhöhung. Preise ergeben sich mangels abweichender
Vereinbarung aus den jeweils gültigen Preislisten des Unternehmens und verstehen
sich grundsätzlich netto zzgl. der bei Vorliegen der gesetzl. Voraussetzungen zu
erhebenden Umsatzsteuer. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von
der vereinbarten Vergütung umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
Werden geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und vom
Unternehmen zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags
geändert und erhöht sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für
das Unternehmen hierdurch, ist das Unternehmen berechtigt, in dieser Höhe die
Vergütung zu erhöhen. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben
Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten.
Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei
Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet.
Kostenvoranschläge des Unternehmens sind unverbindlich. Das Unternehmen wird
dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der
veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.
7. Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung.
Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden vom Unternehmen mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Bei der Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen gründen sich vom Unternehmen mitgeteilte Termine und Fristen auf
eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden. Termine und
Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Fest
vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall
bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine
werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden
hinausgeschoben.
Erbringt das Unternehmen gegenüber dem Kunden eine Dienst- oder Werkleistung, so
hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung sofort, längstens aber innerhalb von
einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich
gegenüber dem Unternehmen anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und
wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.
7. Gewährleistung und Verjährung. Der Kunde überlässt dem Unternehmen im Falle
des Vorliegens eines Kaufvertrages die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/
Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440
Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB.
Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen sind Mängelansprüche
ausgeschlossen und bei neuen beweglichen Sachen verjähren die Mängelansprüche in
einem Jahr.Ansprüche des Kunden aus einem Werkvertrag verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Werkleistung.Ist Gegenstand des Auftrags eine Dienstleistung, verjähren Ansprüche des Kunden mit Ablauf eines Jahres, beginnen mit Abschluss der Leistung.
8. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem
Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schaden aus Verletzungen des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von
wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede
Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag
prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung
besteht nicht.
9. Aufrechnung und Abtretungsverbot. Der Kunde kann nur mit einer Forderung
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die
Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung des
Unternehmens.
10. Vertragsabwicklung, Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch. Im Falle
des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat das Unternehmen
Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandene Aufwendungen sowie auf Zahlung einer
dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. Das Unternehmen
kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen
pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den
gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis
gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen
Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die vom
Unternehmen bestimmte Pauschale.
11. Urheberrecht und Vertraulichkeit. Das Unternehmen behält sich Urheberrechte
an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und ähnlichen Liefergegenständen
und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich
vor.
Das Unternehmen überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur insoweit auf den Kunden über, wie
dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht
hervorgeht.
Bei Veröffentlichung bzw. Weitergabe an Dritte hat der Kunde dafür Sorge zu tragen,
dass personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Unternehmens (Namen von
Kundenbetreuer und Probenehmer) unlesbar gemacht werden.
12. Datenschutz. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Eurofins FarmFacts
GmbH, Flugplatz 20, 34279 Calden, Tel.: +49 (0) 89 9222 6113, E-Mail:
info@farmfacts.de. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten zur
Abwicklung von Bestellungen und die Vertragserfüllung sowie für eigene
Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden
mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb
der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister
und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z.
B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur
Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679
(DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht
nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte
Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als
Betroffener werden unter www.farmfacts.de/datenschutz bereitgehalten.
13. Zahlungsarten und SEPA-Lastschriften. Das Unternehmen bietet zwei
unterschiedliche Zahlungsarten an:
(a) SEPA-Lastschriftverfahren
Sofern der Kunde dem Unternehmen ein SEPA-Mandat erteilt hat, zieht das
Unternehmen den Rechnungsbetrag frühestens 1 Werktag nach Zugang der Rechnung
im SEPA- Lastschriftverfahren von dem hierfür vorgesehenen Konto ein. Der
Lastschrifteinzug mit Bezug zum erteilten SEPA-Mandat wird dem Kunden vor dem
Einzug angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen
wird einmal jährlich angekündigt.
(b) auf Rechnung s.o
14. Höhere Gewalt. Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind
(Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse,
Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien usw.), entbinden das Unternehmen von der
Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt
länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt
werden. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten,
wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei
Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige
Selbstbelieferung generell vorbehalten.
15. Eigentumsvorbehalt. Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur
vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller
aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen
Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen
(Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt
der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe
verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines
Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten
für die Rücknahme trägt der Kunde.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
Gerichtsstand für Klagen ist der Sitz des Unternehmens